Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Opel I.G. Halle/Saale“. Sitz ist Halle/Saale.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die gemeinsame Pflege, Instandhaltung und -setzung von Opelfahrzeugen, sowie die gemeinsame Freizeitgestaltung und Förderung der Interessen der Vereinsmitglieder.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Besitz bzw. Führen eines Opelfahrzeuges
  2. Mindestalter von 18 Jahren

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand in einer Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Beschluss ist dem Antragsteller mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte

Die Mitglieder haben das Recht:

  1. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
  2. An Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge an diese zu stellen.
  3. An Abstimmungen und Wahlen durch Meinungsäußerung und Ausübung des Stimmrechts mitzuwirken.
  4. Sich in Vorstands- und Ausschussämter wählen zu lassen.
  5. Sich mit Anfragen, Vorschlägen, Anträgen und Beschwerden an den Vorstand bzw. an die Ausschüsse zu Wenden.

§ 6 Mitgliedschaftspflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Grundsätzen und Aktivitäten nach Kräften zu unterstützen, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu Wahren, den Anordnungen des Vorstandes zu folgen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vertreten und die fälligen Beiträge und Umlagen abzuführen.

§ 7 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung laufender Monatsbeiträge verpflichtet.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Als Zahlungsweise gilt die monatliche Zahlung.
  4. Sonderbeiträge können als Umlage von der Mitgliederversammlung erhoben werden, wenn eine zwingende Notwendigkeit zur Erfüllung der Vereinsaufgabe es erfordert.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte dem Verein gegenüber, nicht aber die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.
  2. Der Austritt durch Kündigung kann bis Ende des vorangegangenen Monats schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vor dem Vorstand erklärt werden. Während der Kündigungsfrist ist die Rücknahme der Kündigung zulässig.
  3. Der Ausschluss kann wegen schuldhaften zurechenbaren Verhalten erfolgen:
    1. Wenn das Ansehen des Vereins geschädigt worden ist.
    2. Wenn die Interessen des Vereins beeinträchtigt werden.
    3. Wenn gegen die Vereinssatzung und somit gegen den Vereinszweck verstoßen worden ist.
    4. Bei Nichtbeachtung der Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
    5. Wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz Abmahnung nicht nachkommt.
  4. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Vereinsmitglied aus den oben genannten Gründen beim Vorstand beantragen. Der Vorstand leitet das Ausschlussverfahren ein und setzt die Beteiligten in Kenntnis. Dem Betroffenen muss ausreichend Gelegenheit zu einer Anhörung gegeben werden.
  5. Der Ausschluss wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Gegen diesen Beschluss besteht kein Einspruchsrecht.

§ 9 Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, können bis zur Pflichterfüllung keine Mitgliedsrechte ausüben. Das Ruhen der Mitgliedschaft wird vom Vorstand festgelegt. Er setzt zunächst einen Monat nach Fälligkeit eine Nachfrist von einer Woche, mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf das Ruhen der Mitgliedschaft festgestellt wird. Die Mitteilungen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann ferner festgestellt werden, wenn ein Mitglied den sonstigen satzungsgemäßen Pflichten dem Verein gegenüber nicht nachkommt, nachdem es zweimal dazu aufgefordert worden ist. Im übrigen ist nach §9 Nr. 1 zu verfahren.
  3. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied einem Ausschlussverfahren anhängig geworden ist.
  4. Das Ende des Ruhens einer Mitgliedschaft wird dem Mitglied formlos mitgeteilt.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Ausschüsse

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für die Mitglieder und Organe bindend.
  2. Es muss stets im ersten Quartal eine Mitgliederversammlung stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn:
    1. Es der Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des Vereins es erfordert.
    2. Ein Mitglied des Vertretungsvorstandes ausscheidet.
    3. Von einem Viertel der Mitglieder die Einberufung, unter Angabe der Gründe, schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung.
  2. Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das kommende Geschäftsjahr.
  3. Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und Monatsbeitrages; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage.
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Organe.
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks, sowie über die Auflösung des Vereins.
  6. Als Berufungsinstanz: Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers oder Ausschluss eines Mitgliedes zu treffen

§ 13 Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

  1. Einberufungsorgan der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Er setzt die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden.
  2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird jedes Mitglied nach § 11.2 schriftlich mindestens zwei Wochen vorher geladen.
  3. Zu allen anderen Mitgliederversammlungen beträgt die Ladungsfrist mindestens zwei, höchstens vier Wochen.
  4. Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten.
  5. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung, schriftlich beim Einberufungsorgan, die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Ist eine vorherige Benachrichtigung der Mitglieder darüber nicht möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  6. Anträge zur Tagesordnung können auch in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden; die Behandlung dieser bedarf jedoch einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Ist eine Mitgliederversammlung zu Beginn beschlussunfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb einer Woche einzuberufen. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung erneut bekannt zu geben; es ist darauf hinzuweisen, dass über die Punkte der Tagesordnung unabhängig der Zahl der Mitglieder beraten und abgestimmt wird.

§ 14 Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Versammlungsleitung obliegt dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem zweiten Vorsitzenden. Betrifft die Beratung und Abstimmung dieser, so muss ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden. Bei Wahlen muss ein Wahlausschuss gewählt werden.
  2. Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf die Nichtöffentlichkeit einer Mitgliederversammlung muss in der Ladung hingewiesen werden.
  3. Protokollführung obliegt dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung muss ein Protokollführer gewählt werden.
  4. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Sonstige Abstimmungen können auf Antrag öffentlich abgehalten werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies befürworten.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  6. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  7. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen gefasst; Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  8. Die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen bedürfen drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  9. Die Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich; die nicht erschienenen Mitglieder können innerhalb eines Monats nach der Versammlung ihre Stimme schriftlich an den Vorstand abgeben.
  10. Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  11. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nicht übertragbar. Das passive Wahlrecht bleibt bei Vorliegen einer Bewerbung erhalten.
  12. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung
    2. Anzahl der erschienenen Mitglieder
    3. Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    4. Die Tagesordnung
    5. Die gestellten Anträge
    6. Art der Abstimmung
    7. Das Abstimmungsergebnis
    8. Eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse
    9. Satzungsänderungsvorschläge sind wörtlich im Protokoll aufzunehmen

§ 15 Der Vorstand

Vorstandsmitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Mitglieder des Vorstandes sind:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Vereinssprecher
  • der Kassenwart
  • der Schriftführer

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Funktion des Kassenwarts und des Schriftführers kann von ein und derselben Person wahrgenommen werden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende müssen einzeln gewählt werden. Die Tätigkeit des Vereinsprechers wird von beiden Vorsitzenden gleichzeitig ausgeführt.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl eine Ersatzperson zu berufen, welche die Funktion des Ausgeschiedenen wahrnimmt.

§ 16 Vertretungsvorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • Der 1.Vorsitzende
  • Der 2. Vorsitzende

Sie sind nur zusammen vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des Vertretungsvorstandes vorzeitig aus, so ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

§ 17 Die Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die nicht durch den Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Organ zugewiesen worden sind.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  1. Beschlussfassung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung
  2. Vorbereitung einer Mitgliederversammlung
  3. Erstellung des Jahresberichtes
  4. Erstellung des Haushaltsvorschlages
  5. Die Buchführung; die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  6. die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. der Beschluss und die Aufhebung des Ruhens der Mitgliedschaft
  8. die Übermittlung von satzungsändernden Beschlüssen an die zuständigen Ämter
  9. Verabschiedung und Änderung einer Vorstandsgeschäftsordnung
  10. Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Durchführung der bestandenen Beschlüsse
  11. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesne Sachgebiet eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse ist der Vorstand unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 18 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des Vertretungsvorstandes anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  3. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
  4. Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
    Die Eintragungen müssen enthalten:

    1. Ort und Zeit der Sitzung
    2. Namen der Teilnehmer und des Leiters
    3. Entschuldigungen
    4. Die gefassten Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen
    5. Schriftliche Zustimmungen sind dem Protokoll beizufügen

§ 19 Ausschüsse

Zur Lösung bestemmter umrissener Aufgaben kann der Vorstand die Berufung von Ausschüssen der Mitgliederversammlung vorschlagen. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ausschüsse geben sich selbst ihre Geschäftsordnung.
Die Ausschüsse haben nur beratende Funktion. Bei Abstimmungen, die auf Grund ihrer Tätigkeit erfolgen, müssen ihre Mitglieder sich der Stimme enthalten.

§ 20 Prüfung der Vermögensverwaltung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Rechnungsprüfer.
Sie haben die Aufgaben:

Einmal im Jahr oder auf Anweisung des Vorstandes die Kassenführung zu überprüfen; die Ausgaben sind auf ihre sachlich Richtigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan zu prüfen.

Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Zur Frage der Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen.

§ 21 Haftungsbeschränkung

Muss sich der Verein das Verhalten eines Organmitgliedes oder eines Bediensteten gemäß § 31 bzw. 831 BGB oder aus einem sonstigen Grund zurechnen lassen, so haftet er der den dieser Satzung unterworfenen Personen gegenüber, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Personen, für die der Verein einzustehen hat.

§ 22 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Dem Vereinszweck ist Rechnung zu tragen. Eigenwirtschaftliche Ziele sind untergeordnet.

Haushaltsmittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder eine unverhältnismäßig hohen Vergütung begünstigt werden.

Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtliche Mitglieder.

Die dienstlich erforderlichen Aufgaben der Organmitglieder werden nur in der Höhe erstattet, wie der Vorstand diese festsetzt.

Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, so erhält das Mitglied nicht mehr seine geleistete Bareinlage zurück. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen oder Spenden ist nicht zulässig.

Jeder Beschluss, durch den die Satzung geändert worden ist, muss vor dessen Erreichung beim Registergericht, in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

§ 23 Fristen

Zur Wahrung der in der Satzung bestimmten Fristen ist das Datum des Poststempels maßgebend.

§ 24 Auflösung und Vermögensverfall

Der Verein kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, nach Maßgabe von § 14.6 aufgelöst werden.
Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist nach § 13.7 dieser Satzung zu verfahren.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 25 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.